Statuten
Bitte alle Anfragen und Korrespondenz an die Adresse des jeweiligen Präsidenten.
In den nachfolgenden Statuten wird bewusst die männliche Form verwendet. Sämtliche Funktionen können aber selbstverständlich auch von Frauen ausgeübt werden.
Art. 1
Name Unter dem Namen "Verband Schweizerischer Anatomie-Pathologie Präparatoren (VSAPP)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2
Sitz Er hat sein Rechtsdomizil am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
Art. 3
Zweck Die Tätigkeit des VSAPP bezweckt die Förderung:
3.1. der beruflichen Aus- und Weiterbildung
3.2. der Anerkennung des Berufstandes
3.3. der Zusammenarbeit mit den Instituten und Klinikleitungen
3.4. der Pflege der Solidarität und der Kameradschaft
Art. 4
Tätigkeit Die Tätigkeit des VSAPP umfasst:
Die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und der Mitgliederwerbung
Art. 5
Mittel Der VSAPP sucht sein Ziel zu erreichen durch: Praktische und theoretische Ausbildung seiner Mitglieder in Übungen, Kursen und Vorträgen.
Art. 6
Finanzielle Mittel Die finanziellen Mittel des VSAPP bestehen aus:
6.1. den Mitgliederbeiträgen
6.2. den Zuwendungen, Schenkungen und Gönnerbeiträgen
Art. 7
Mitgliedschaft Der Verband besteht aus:
7.1. Aktivmitglieder
7.2. Passivmitglieder
7.3. Ehrenmitglieder
7.4. Veteranen
7.5. Kollektivmitglieder und Gönner
Art. 8
Aktivmitglieder Als Aktivmitglieder können aufgenommen werden:
8.1. Frauen und Männer, welche haupt- oder nebenberuflich als Präparatoren tätig sind. 8.2. alle an den Präparationstechniken und Arbeiten interessierten Personen der Fachrichtungen Anatomie, Pathologie, Gerichtsmedizin und Antropologie.
Art. 9
Passivmitglieder Berufsfremde Personen können als Passivmitglieder die Bestrebungen des VSAPP materiell unterstützen. Sie bezahlen 1/4 des Jahresbeitrages.
Art. 10
Ehrenmitglieder Personen, die sich um den VSAPP besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung mit relativem Mehr der Stimmenden zu Ehrenmitgliedern werden. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
Art. 11
Veteranen Aktivmitglieder werden nach erreichen des Pensionierungsalters zu Veteranenmitgliedern. Sie bezahlen den halben Mitgliederbeitrag.
Art. 12
Kollektivmitglieder und Gönner Juristische Personen und Firmen, die die Bestrebungen des VSAPP unterstützen wollen, können als Kollektivmitglieder oder Gönner aufgenommen werden. Sie bezahlen einen Beitrag nach ihrem Ermessen.
Art. 13
Aufnahme Die Aufnahme in den Verband erfordert eine an den Vorstand gerichtete, schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet die GV.
Art. 14
Austritt Der Austritt aus dem Verband hat schriftlich zu erfolgen. Er sollte auf das Ende des Verbandsjahres erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.
Art. 15
Streichung Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können, nach einer erfolglosen, schriftlichen und eingeschriebenen Mahnung, auf Antrag des Vorstandes, durch die GV von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art. 16
Ausschluss Mitglieder, welche den Interessen des Verbandes zuwider handeln oder das Ansehen des Verbandes schädigen, können durch die GV mit relativem Mehr ausgeschlossen werden. Die Betroffenen sind vorgängig schriftlich zu orientieren. Es ist ihnen die Möglichkeit einer Rechtfertigung zu gewähren.
Art. 17
Rechte Aktiv-, Ehren- und Veteranenmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht. Passiv-, Kollektivmitglieder und Gönner haben beratende Stimme. Sie sind berechtigt an Veranstaltungen teilzunehmen.
Art. 18
Finanzen Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt. Der Vorstand ist befugt, in besonderen Fällen Jahresbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
Art. 19
Organisation Die Organe des VSAPP sind:
- die ordentliche Generalversammlung
- die ausserordentliche Generalversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
Art. 20
-Generalversammlung (GV) Die ordentliche GV findet alljährlich am letzten Oktobersamstag statt.
- Die GV ist zuständig für:
a) Abnahme des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme der Jahresberichte
c) Abnahme des Kassenberichtes
d) Abnahme des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes
e) Aufnahme und Ausschliessung von Mitgliedern
f) Budget
g) Festsetzung der Beiträge
h) Wahlen der: Vorstandsmitglieder, Rechnungsrevisoren und der Mitglieder der Prüfungskommission
i) Statutenänderungen
j) Behandlung von Anträgen
k) Auflösung des Verbandnes
Art. 21
ausserordentliche Generalversammlung Für dringende Geschäfte, die in die Kompetenz der GV fallen, kann der Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen. Er ist dazu auch verpflichtet, wenn dies von 1/5 der Mitglieder verlangt wird.
Art. 22
Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind. Sie sind in der Regel mit einem Kurs oder Vortrag zu verbinden.
Art. 23
Vorstand Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Präsident
Vizepräsident
Sekretär
Kassier und Mutationsführer
Protokollführer
Der Vorstand vertritt den VSAPP nach aussen.
Der Vorstand besorgt die nach Statuten und Beschlüssen ihm zukommenden Geschäfte. Der Vorstand stellt zwei Vertreter in die Prüfungskommission.
Der Vorstand führt die ihm im Prüfungsreglement übertragenen Arbeiten aus.
Der Vorstand wird durch die GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt (Amtszeit). Der Vorstand ist wieder wählbar.
Alle Wahlvorschläge können an der GV gemacht werden.
Die Wahl des Präsidenten erfolgt an geraden Jahren, diejenige des Vizepräsidenten in ungeraden Jahren.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Art. 24
Unterschriftsberechtigung Verbindliche Einzelunterschriften führen:
Präsident, Vizepräsident. und Kassier.
Kollektivunterschriften bei Geschäften über 1'000.- Fr.:
Präsident, Vizepräsident und Kassier mit einem 2. Vorstandsmitglied.
Art. 25
Revisoren Die Rechnungsrevisoren haben Jahresrechnung und Vermögensstatus zu prüfen und der GV schriftlich Bericht zu erstatten.
Jährlich werden zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmann gewählt. Der erste Revisor ist als Ersatzmann wiederwählbar. Der zweite Revisor und der Ersatzmann rücken in der Regel nach. Als Rechnungsrevisor kann auch eine juristische Person gewählt werden.
Art. 26
Demissionen Demissionen von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsrevisoren sind mindestens 3 Monate vor Ablauf des Verbandsjahres schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Art. 27
Pflichtenheft Die Aufgaben und Pflichten
27.1. Präsident Organisation der Versammlungen und Sitzungen Leiten der Vorstands- und Verbandssitzungen Repräsentation des Verbandes nach aussen
27.2. Vizepräsident Stellvertreter des Präsidenten Organisation der Kurse und Weiterbildungsveranstaltungen
27.3. Sekretär Sämtliche schriftliche Arbeiten des Vorstandes und des Verbandes, ausgenommen die Protokollführung und das Einzugswesen. Führung des Archivs.
27.4. Kassier Führung von Kassa und Kassabuch, Einzug der Beiträge und erledigen der laufenden Zahlungen. Festhalten der Mutationen
27.5. Protokollführer Erstellen des Protokolls der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung Leiten des Wahlbüros
Art. 28
Verwaltungsperiode Die Verwaltungsperiode des VSAPP beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres (Verbandsjahr)
Art. 29
Statutenrevision Eine Revision der Statuten des VSAPP können auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von der GV mit relativem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 30
Auflösung Die Auflösung des Verbandes kann durch die GV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschliesst die Generalversammlung. Bildet sich zum gleichen Zweck innert fünf Jahren ein neuer Verband, so hat derselbe Anspruch auf das entsprechende Inventar und den Kassabestand.
Art. 31
Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung bildet einen Bestandteil der Statuten
Art. 30
Auflösung Die Auflösung des Verbandes kann durch die GV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschliesst die Generalversammlung. Bildet sich zum gleichen Zweck innert fünf Jahren ein neuer Verband, so hat derselbe Anspruch auf das entsprechende Inventar und den Kassabestand.
Art. 31
Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung bildet einen Bestandteil der Statuten
Art. 32
Genehmigung Diese Statuten treten nach deren Annahme in Kraft und werden den Mitgliedern ausgehändigt. Sie ersetzen alle im Umlauf befindlichen Statuten. Also beschlossen und genehmigt anlässlich der GV vom 29. Oktober 1994 in Affoltern i/E
Für den VSAPP, der Präsident: Für die Revisionskommission: Thomas Baumgartner Urs Königsdorfer
Geschäftsordnung
§ 1: Die Einladungen zu Versammlungen erlässt der Vorstand an alle eingetragenen Mitglieder schriftlich. Damit eine reibungslose Durchführung der Geschäfte möglich ist und alle Mitglieder die Möglichkeit haben sollen, ihre Wünsche vorzubringen, sind folgende Fristen zu beachten:
- Der Zeitpunkt der GV wird ein Jahr im voraus bestimmt.
- Die Einladungen für eine GV müssen 30 Tage im voraus versandt werden (Datum Poststempel)
- Anträge von Mitgliedern sind mindestens 1 Monat vor der GV schriftlich und begründet einzureichen
Der Einladung sind beizufügen:
Traktandenliste Jahresbericht des Präsidenten
Jahresrechnung und Budget
Anträgen des Vorstandes.
Die Traktandenliste soll alle Geschäfte verzeichnen, welche in die Zuständigkeit der Versammlung gehören und im Momente der Einberufung hängig sind.
§ 2: Die Versammlung wird vom Präsidenten, oder im Falle dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet.
§ 3: Die Versammlung bestellt das Büro aus dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und zwei Stimmenzählern.
§ 4: Das Protokoll muss enthalten: Die Bestellung des Büros, die Anzahl der anwesenden Mitglieder und Stimmberechtigte, die Gegenstände der Verhandlung, die gestellten Anträge und die Beschlüsse darüber mit Angabe der Stimmenzahl bei Stimmenzählung. Die Begründung eines Antrages ist in Stichworten zusammengefasst zu protokollieren. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss ein Protest aufgenommen werden. Das Protokoll muss spätestens 2 Monate nach der Versammlung versandt werden.
§ 5: Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewickelt, wenn die Versammlung keine Änderung beschliesst.
§ 6: Zu Beschlüssen und Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§7 : Bei der Beratung eines Traktandums hat zuerst der für die Vorlage bestellte Referent oder der Antragsteller das Wort. Hierauf wird das Wort vom Vorsitzenden den Mitgliedern in der Reihenfolge erteilt, in der es begehrt worden ist.
§ 8: Um eine Diskussion abzukürzen, kann die Versammlung Übergang zur gebundenen Debatte beschliessen, wonach ein Mitglied nur einmal das Wort ergreifen und nicht länger als 5 Minuten sprechen darf.
§ 9: Der Präsident soll nur in die Debatte eingreifen, wenn die Handhabung der Ordnung, die Erläuterung von Fragen der Geschäftsordnung oder der Tagesordnung und die Wahrung des Anstandes es erfordern. Er ist berechtigt und verpflichtet, Redner, die abschweifen, zu weitläufig werden oder die zu ungebührlichen persönlichem Angriffen ausholen, zur Sache, zur Kürze und zur Ordnung zu mahnen und ihnen bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeit das Wort zu entziehen.
§ 10: Die Verlesung von Schriftstücken, welche sich auf den Gegenstand der Beratung beziehen, muss jederzeit gestattet werden.
§ 11,a: Wenn niemand mehr das Wort verlangt, so erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen; nachher hat niemand mehr das Recht, das Wort zu begehren.
§ 11,b: Er muss aber auf Antrag der Versammlung jederzeit Schluss der Debatte mit relativem Mehr der anwesenden Stimmen beschliessen. Nach angenommenen Schluss der Debatte hat nur noch der Referent oder Antragsteller des in Beratung stehenden Traktandums das Wort; ebenso können noch kurze persönliche Bemerkungen zugelassen werden, um einen persönlichen Angriff zurückzuweisen oder ein Missverständnis zu berichtigen.
§ 12: Zu einem in Beratung liegenden Gegenstand können Gegenanträge gestellt werden; ebenso können die Mitglieder zu den auf den Verhandlungsgegenstand bezüglichen selbständigen Hauptanträgen noch Abänderungsanträge einbringen, welche die bessere Fassung oder Ergänzung oder Einschränkung eines Antrages bezwecken. Auf Anträge, die ein Geschäft betreffen, das nicht auf der Traktandenliste aufgeführt ist, kann mit einfachem Mehrheitsbeschluss eingetreten werden.
§ 13: Während der Beratung eines Traktandums können jederzeit Ordnungsanträge eingebracht werden, nämlich:
a) die Versammlung zu schliessen oder zu vertagen
b) zur Tagesordnung überzugehen
c) die Debatte zu schliessen
d) den Gegenstand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verschieben
e) den Gegenstand an den Vorstand zur Vorbereitung zurückzuweisen
f) den Gegenstand an eine Kommission zur Prüfung zu überweisen
Wird ein Ordnungsantrag gestellt, so wird bis zur Erledigung desselben die Beratung über den Verhandlungsgegenstand unterbrochen; es kann nur ein Mitglied dafür, ein anderes dagegen sprechen.
§ 14: Vor der Abstimmung stellt der Präsident die vorliegenden Anträge zusammen, gibt sie in ihrem genauen Wortlaut nochmals bekannt und bezeichnet deren Reihenfolge für die Abstimmung; Einwendungen dagegen entscheidet die Versammlung.
§ 15: Bei jeder Abstimmung entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, sofern Statuten oder Geschäftsordnung nicht eine grössere Mehrheit verlangen. Die Stimmabgabe bei Beschlüssen und Wahlen erfolgt offen durch heben des Stimmausweises, wenn nicht ein Mitglied geheime Stimmabgabe verlangt.
§ 16: Der Präsident hat Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus.
§ 17: Wenn eine Wahl vorgenommen werden soll, und es ergibt sich beim dritten Wahlgang noch kein relatives Mehr (Stimmengleichheit), so entscheidet das Los.
§ 18: Die Geschäftsordnung gilt sinngemäss auch für die Sitzungen des Vorstands und der vom Verband bestellten Kommissionen. Erklärungen:
Absolutes Mehr = Die Hälfte + 1 Stimme der anwesenden Stimmberechtigten
Relatives Mehr = Die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten
Die Geschäftsordnung tritt nach deren Annahme in Kraft. Also beschlossen und genehmigt anlässlich der GV vom 29. Oktober 1994 in Affoltern i/E Für den VSAPP, der Präsident:
Für die Revisionskommission: Thomas Baumgartner Urs Königsdorfer |